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   OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10   

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OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10 (https://dejure.org/2010,13355)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2010 - 2 U 94/10 (https://dejure.org/2010,13355)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Dezember 2010 - 2 U 94/10 (https://dejure.org/2010,13355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Strombelieferungsvertrag: Kartellrechtliche und zivilrechtliche Billigkeitskontrolle für einseitige Stromtariferhöhungen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Billigkeitskontrolle eines Strompreises nach Tariferhöhung; Anforderungen an die Darlegungslast des Versorgers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10
    Zwar habe er in der Entscheidung VIII ZR 56/08 vom 15.07.2009 (NJW 2009, 2662) angenommen, der Grundversorgungskunde habe bei einer Preisänderung zwei Möglichkeiten, er könne nämlich entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung auf ihre Billigkeit prüfen lassen oder sich mit dem Wirksamwerden der Änderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln (BGH a.a.O., Tz. 36), doch könne dies unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass ein Tarifkunde den Grundversorger unbeschränkt zu einer Billigkeitsprüfung zwingen könne ohne Rücksicht darauf, welche Möglichkeiten der Kunde gehabt hätte, entweder durch Wechsel in einem günstigeren Tarif oder zu einem anderen Anbieter den für unbillig gehaltenen Preisen auszuweichen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 2667 Tz. 16; NJW 2009, 2662 Tz. 17) ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Tarifvertrag oder ein Sondervertrag vorliegt.

    Dem Umstand, dass die Tarife bzw. Vertragsmuster allgemein veröffentlicht worden sind, hat er dabei indizielle Bedeutung zugemessen (BGH NJW 2009, 2662 Tz. 13).

    Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis dahin vertretenen Auffassung (etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009, VI-2 U (Kart) 14/08, wonach nur bei Versorgung durch den "allgemeinsten Tarif" ein Tarifkundenvertrag anzunehmen sei, Juris Rdnr: 35 f.; ebenso wohl KG Urteil vom 28.10.2008, 21 U 160/06 Rdnr. 70 in Juris) stellt der Bundesgerichtshof allein darauf ab, ob aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekanntgemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen der Versorgungspflicht oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (BGH NJW 2009, 2662 Tz. 14).

    Vorliegend ist anders als in den Sachverhalten der Entscheidungen BGH NJW 2009, 2662 (Tz. 2 und 17), NJW 2009, 2667 (Tz. 2 und 16) und WuM 2010, 436 (Tz. 5) auch nicht ersichtlich, dass sich aus allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend den Wahltarif "FairStrom" ergäbe, dass es sich dabei um ein Preisangebot mit Sonderkonditionen auf Abschluss eines Sondervertrags und nicht um ein solches auf Abschluss eines Tarifvertrags (bzw. Grundversorgungsvertrags i. S. v. § 36 Abs. 1 EnWG 2005) handeln sollte.

    Mit der Ersetzung des EnWG 1998 durch das EnWG 2005 und der AVBEltV durch die StromGVV änderte sich an der Abgrenzung zu Sondervertragskunden nichts: es gelten die gleichen Grundsätze (vgl. BGH NJW 2009, 2662 Tz. 14 ff.), die Grundversorgung zu "allgemeinen Preisen" i. S. v. § 36 Abs. 1 EnWG 2005 hat die Tarifversorgung zu "allgemeinen Tarifen" i. S. v. § 10 EnWG 1998 abgelöst (BGH NJW 2009, 2667 Tz. 15 und Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 6).

    Dasselbe muss für § 5 Abs. 2 StromGVV gelten (vgl. BGH NJW 2009, 2662 Tz. 20 zu § 5 Abs. 2 GasGVV).

    Die Überlegungen zum Kündigungsrecht in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2009 (VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08, BGH NJW 2009, 2662 und 2667 sowie vom 14.07.2010 (VIII ZR 246/08, ZNER 2010, 384) stehen in einem ganz anderen Zusammenhang: der Bundesgerichtshof erörtert dabei, ob eine entweder bei kundenfeindlichster Auslegung nur einseitig Preiserhöhungen, nicht aber -senkungen vorsehende oder eine scheinbar die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ausschließende Klausel deshalb nicht unangemessen (NJW 2009, 2662 Tz. 25 ff. und NJW 2009, 2667 Tz. 28 f.) bzw. intransparent i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB (ZNER 2010, 384 Tz. 42 f.) ist, weil dem Kunden als Kompensation ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (NJW 2009, 2662 Tz. 31 ff. und 2667 Tz. 30 ff., ZNER 2010 Tz. 46 ff.).

    Die Klägerin trifft aber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für etwaige Kostensteigerungen (BGH NJW 2009, 502 Tz. 31) als auch hat sie darzulegen, dass ein etwaiger Anstieg der Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen worden ist (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 26; NJW 2009, 502 Tz. 39; NJW 2009, 2662 Tz. 26).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10
    Zwar habe er in der Entscheidung VIII ZR 56/08 vom 15.07.2009 (NJW 2009, 2662) angenommen, der Grundversorgungskunde habe bei einer Preisänderung zwei Möglichkeiten, er könne nämlich entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung auf ihre Billigkeit prüfen lassen oder sich mit dem Wirksamwerden der Änderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln (BGH a.a.O., Tz. 36), doch könne dies unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass ein Tarifkunde den Grundversorger unbeschränkt zu einer Billigkeitsprüfung zwingen könne ohne Rücksicht darauf, welche Möglichkeiten der Kunde gehabt hätte, entweder durch Wechsel in einem günstigeren Tarif oder zu einem anderen Anbieter den für unbillig gehaltenen Preisen auszuweichen.

    Eine Kündigungsmöglichkeit stelle auch im Sonderkundenverhältnis außerhalb der Grundversorgung keinen angemessenen Ausgleich dar, wie der BGH in seiner Entscheidung VIII ZR 56/08 vom 15.07.2009 klargestellt habe (Tz. 30, ff., insbesondere Tz. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 2667 Tz. 16; NJW 2009, 2662 Tz. 17) ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Tarifvertrag oder ein Sondervertrag vorliegt.

    Vorliegend ist anders als in den Sachverhalten der Entscheidungen BGH NJW 2009, 2662 (Tz. 2 und 17), NJW 2009, 2667 (Tz. 2 und 16) und WuM 2010, 436 (Tz. 5) auch nicht ersichtlich, dass sich aus allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend den Wahltarif "FairStrom" ergäbe, dass es sich dabei um ein Preisangebot mit Sonderkonditionen auf Abschluss eines Sondervertrags und nicht um ein solches auf Abschluss eines Tarifvertrags (bzw. Grundversorgungsvertrags i. S. v. § 36 Abs. 1 EnWG 2005) handeln sollte.

    Mit der Ersetzung des EnWG 1998 durch das EnWG 2005 und der AVBEltV durch die StromGVV änderte sich an der Abgrenzung zu Sondervertragskunden nichts: es gelten die gleichen Grundsätze (vgl. BGH NJW 2009, 2662 Tz. 14 ff.), die Grundversorgung zu "allgemeinen Preisen" i. S. v. § 36 Abs. 1 EnWG 2005 hat die Tarifversorgung zu "allgemeinen Tarifen" i. S. v. § 10 EnWG 1998 abgelöst (BGH NJW 2009, 2667 Tz. 15 und Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 6).

    Die Überlegungen zum Kündigungsrecht in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2009 (VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08, BGH NJW 2009, 2662 und 2667 sowie vom 14.07.2010 (VIII ZR 246/08, ZNER 2010, 384) stehen in einem ganz anderen Zusammenhang: der Bundesgerichtshof erörtert dabei, ob eine entweder bei kundenfeindlichster Auslegung nur einseitig Preiserhöhungen, nicht aber -senkungen vorsehende oder eine scheinbar die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ausschließende Klausel deshalb nicht unangemessen (NJW 2009, 2662 Tz. 25 ff. und NJW 2009, 2667 Tz. 28 f.) bzw. intransparent i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB (ZNER 2010, 384 Tz. 42 f.) ist, weil dem Kunden als Kompensation ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (NJW 2009, 2662 Tz. 31 ff. und 2667 Tz. 30 ff., ZNER 2010 Tz. 46 ff.).

    Besonders deutlich wird dies in BGH NJW 2009, 2667 Tz. 36, wo es heißt: "Im Zusammenhang gewährleisten die Vorschriften (gemeint sind die a.a.O. in Tz. 35 erwähnten, den Vorschriften für Strom entsprechenden §§ 5 Abs. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV und § 32 Abs. 1 Hs. 2 AVBGasV) damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen.

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10
    Dass der Bundesgerichtshof an dieser Einschätzung festhält, ergibt sich u. a. auch aus Tz. 41 f. des Urteils vom 14.07.2010 (VIII ZR 246/08, ZNER 2010, 384) und Tz. 26 des Urteils vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07, Tz. 26, NJW 2009, 502).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit einer Tariferhöhung trägt die Klägerin als Bestimmungsberechtigte, solange und soweit der andere Vertragspartner (der Beklagte) das bestimmte Entgelt nicht bezahlt oder er lediglich Abschlagszahlungen geleistet oder unter Vorbehalt gezahlt hat (BGH NJW 2003, 1449, 1450; NJW 2003, 3131, 3132; BGH NJW 2008, 2175 Tz. 27 - Stromnetznutzungsentgelt III; BGH NJW 2009, 502 Tz. 28).

    Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bislang die Frage, ob die Billigkeitsprüfung einer Preiserhöhung überhaupt auf der Basis eines Vergleichs mit den Preisen anderer Versorger erfolgen kann, wie die Klägerin meint (vgl. BGH NJW 2009, 502 Tz. 48; BGH NJW 2007, 2540 Tz. 21).

    Die Bezugnahme auf die Preise nach Behauptung der Klägerin vergleichbarer Stromanbieter in Anl. K 7 ist - wenn man überhaupt eine solche zulassen will bzw. alleine für ausreichend erachtet - schon deshalb unzureichend, weil sie nicht den Anforderungen genügt, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2009, 502 für einen solchen aufgestellt hat:.

    Die Klägerin trifft aber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für etwaige Kostensteigerungen (BGH NJW 2009, 502 Tz. 31) als auch hat sie darzulegen, dass ein etwaiger Anstieg der Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen worden ist (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 26; NJW 2009, 502 Tz. 39; NJW 2009, 2662 Tz. 26).

    Der Beklagte hat in erster Instanz unter anderem auch ausführlich und unter extensiver Zitierung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Anforderungen an eine billige Preiserhöhung dargelegt (neben S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 09.04.2008, Bl. 177 ff. insbesondere S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 23.03.2010, Bl. 296 ff.) und dabei auch auf das Erfordernis der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses und - auch in der Berufungsinstanz - auf die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07, NJW 2009, 502) aufgestellten Anforderungen an einen Vergleich mit anderen Unternehmen hingewiesen.

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10
    In seiner weiteren Entscheidung vom 13.07.2007 in der Sache VIII ZR 36/06 (NJW 2007, 2540) hat er dies für Gas bekräftigt (Tz. 33 f., auch wenn er dies mit dem Substitutionswettbewerb, in dem sich Gasversorgungsträger befänden, begründet), aber gleichzeitig ausdrücklich erklärt, das Preisanpassungsrecht nach § 4 AVBGasV stelle eine gesetzliche Regelung dar, in welchem dem Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich Tariferhöhungen eingeräumt werde (Tz. 13 ff, insbes. Tz. 17 unter Hinweis u. a. auf Tegetthoff/Büdenbender/Klinger, a.a.O., § 4 AVBEltV/AVBGasV Rdnr. 11 mit Fn. 18) und dabei nicht darauf abgestellt, ob eine Monopolstellung des Versorgungsunternehmens vorliege, vielmehr die Ansicht, die darauf abstellt, als "a. A." zitiert (Tz. 17).

    Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bislang die Frage, ob die Billigkeitsprüfung einer Preiserhöhung überhaupt auf der Basis eines Vergleichs mit den Preisen anderer Versorger erfolgen kann, wie die Klägerin meint (vgl. BGH NJW 2009, 502 Tz. 48; BGH NJW 2007, 2540 Tz. 21).

    Die Klägerin trifft aber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für etwaige Kostensteigerungen (BGH NJW 2009, 502 Tz. 31) als auch hat sie darzulegen, dass ein etwaiger Anstieg der Bezugskosten nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen worden ist (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 26; NJW 2009, 502 Tz. 39; NJW 2009, 2662 Tz. 26).

    Insoweit stand dem Verzugseintritt nicht der Umstand entgegen, dass eine gerichtliche Billigkeitsprüfung noch nicht stattgefunden hatte, denn der Beklagte schuldet den der Klägerin zuzusprechenden Betrag ja trotz Zugrundelegung des nicht erhöhten, von ihm akzeptierten Preises, der als vertraglich vereinbarter "Preissockel" gerade keiner Billigkeitskontrolle unterlag (BGH NJW 2007, 1672 Tz, 13 f.; NJW 2007, 2540 Tz. 29 ff.).

  • BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10
    Zu Unrecht meine der Beklagte, sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs VIII ZR 246/08 vom 14.07.2010 (ZNER 2010, 384) berufen zu können, denn dort sei für die Einstufung der Versorgung maßgeblich gewesen, welche Bezeichnung die dortige Klägerin ihren allgemeinen Versorgungsbedingungen und dem Produkt selbst gegeben habe (nämlich "Sondertarif", der allgemeinen Geschäftsbedingungen "außerhalb der Grundversorgung" unterworfen worden sei).

    Etwas anders folgt entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht aus der nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangenen Entscheidung BGH VIII ZR 246/08 vom 14.07.2010 (ZNER 2010, 384).

    Dass der Bundesgerichtshof an dieser Einschätzung festhält, ergibt sich u. a. auch aus Tz. 41 f. des Urteils vom 14.07.2010 (VIII ZR 246/08, ZNER 2010, 384) und Tz. 26 des Urteils vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07, Tz. 26, NJW 2009, 502).

    Die Überlegungen zum Kündigungsrecht in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2009 (VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08, BGH NJW 2009, 2662 und 2667 sowie vom 14.07.2010 (VIII ZR 246/08, ZNER 2010, 384) stehen in einem ganz anderen Zusammenhang: der Bundesgerichtshof erörtert dabei, ob eine entweder bei kundenfeindlichster Auslegung nur einseitig Preiserhöhungen, nicht aber -senkungen vorsehende oder eine scheinbar die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ausschließende Klausel deshalb nicht unangemessen (NJW 2009, 2662 Tz. 25 ff. und NJW 2009, 2667 Tz. 28 f.) bzw. intransparent i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB (ZNER 2010, 384 Tz. 42 f.) ist, weil dem Kunden als Kompensation ein Kündigungsrecht eingeräumt wird (NJW 2009, 2662 Tz. 31 ff. und 2667 Tz. 30 ff., ZNER 2010 Tz. 46 ff.).

  • BGH, 23.06.2009 - KZR 21/08

    Entega

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10
    Dies sei für die Gasversorgung auch bereits höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteil vom 23.06.2009, KZR 21/08).

    Der Beklagte irre jedenfalls, wenn er den maßgeblichen Markt auf den der Grundversorger beschränke; mitnichten habe der Bundesgerichtshof dies in der zitierten Entscheidung vom 23.06.2009 (KZR 21/08) in diesem Sinne entschieden.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der "Entega"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (KZR 21/08 vom 23.06.2009, NJW-RR 2010, 618 = WuW/E DE-R 2739), denn dort hat der Bundesgerichtshof (für Gas) gerade nicht zwischen Kunden unterschieden, die aufgrund eines Sondervertrags oder aufgrund eines allgemeinen Tarifs beliefert werden (a.a.O., Tz. 20).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10
    Für die noch der AVBEltV unterliegenden Teile der Klageforderung gilt nichts anderes (BGH NJW 1983, 1777, 1778 und BGH NJW 2003, 3131, 3132 sowie BGH RdE 2006 Tz. 27, zu § 30 AVBFernwärmeV).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit einer Tariferhöhung trägt die Klägerin als Bestimmungsberechtigte, solange und soweit der andere Vertragspartner (der Beklagte) das bestimmte Entgelt nicht bezahlt oder er lediglich Abschlagszahlungen geleistet oder unter Vorbehalt gezahlt hat (BGH NJW 2003, 1449, 1450; NJW 2003, 3131, 3132; BGH NJW 2008, 2175 Tz. 27 - Stromnetznutzungsentgelt III; BGH NJW 2009, 502 Tz. 28).

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10
    Der Bundesgerichtshof hat demgemäß in der Entscheidung in der Sache VIII ZR 144/06 vom 28.03.2007 (NJW 2007, 1672) nur die Ablehnung, den anfänglich vereinbarten Strompreis einer Kontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu unterziehen, damit begründet, es liege bei der Stromversorgung keine Monopolsituation mehr vor (a.a.O., Tz. 17).

    Insoweit stand dem Verzugseintritt nicht der Umstand entgegen, dass eine gerichtliche Billigkeitsprüfung noch nicht stattgefunden hatte, denn der Beklagte schuldet den der Klägerin zuzusprechenden Betrag ja trotz Zugrundelegung des nicht erhöhten, von ihm akzeptierten Preises, der als vertraglich vereinbarter "Preissockel" gerade keiner Billigkeitskontrolle unterlag (BGH NJW 2007, 1672 Tz, 13 f.; NJW 2007, 2540 Tz. 29 ff.).

  • BGH, 13.10.2009 - VIII ZR 312/08

    Öffentlich bekannt gemachte Vertragsmuster und Preise als Tarifverträge;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10
    Der Bundesgerichtshof hat auch ausdrücklich klargestellt, dass es mehrere allgemeine Tarife i. S. v. § 10 Abs. 1 EnWG geben kann und auch Wahltarife i. S. v. § 2 BTOElt allgemeine Tarife in diesem Sinne sind (a.a.O. Tz. 15 und Beschl. vom 13.10.2009, VIII ZR 312/08 Tz. 5 = WuM 2010 436).

    Vorliegend ist anders als in den Sachverhalten der Entscheidungen BGH NJW 2009, 2662 (Tz. 2 und 17), NJW 2009, 2667 (Tz. 2 und 16) und WuM 2010, 436 (Tz. 5) auch nicht ersichtlich, dass sich aus allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend den Wahltarif "FairStrom" ergäbe, dass es sich dabei um ein Preisangebot mit Sonderkonditionen auf Abschluss eines Sondervertrags und nicht um ein solches auf Abschluss eines Tarifvertrags (bzw. Grundversorgungsvertrags i. S. v. § 36 Abs. 1 EnWG 2005) handeln sollte.

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2010 - 2 U 94/10
    Der Vortrag des Beklagten genügt nicht, um einen Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 3 GWB darzulegen, auch wenn man annehmen kann, dass die Klägerin auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt infolge eines Marktanteils von mehr als einem Drittel i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 GWB als marktbeherrschend vermutet wird, nachdem - entgegen der Auffassung der Klägerin - der räumlich relevante Markt entsprechend dem Netzgebiet des Strom(haupt)lieferanten (hier also der Klägerin) abgegrenzt wird (BGHZ 176, 244 Tz. 12 - Erdgassondervertrag - zum Gasmarkt; BGH WuW/E DE-R 1206, 1207 f. - "Strom und Telefon I" ; Immenga/Mestmäcker-Möschel, a.a.O., § 19 Rdnr. 37).

    Eine Preisanpassungsklausel darf jedenfalls nur dazu dienen, eine Gewinnschmälerung zu verhindern und darf nicht dazu eingesetzt werden, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH NJW 2008, 2172 Tz. 18 m.w.N. - Erdgassondervertrag ).

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZR 204/08

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bezüglich der Wirksamkeit eines eine

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 113/09

    Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsansprüche durch die

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 04.03.2008 - KZR 29/06

    Stromnetznutzungsentgelt III

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 91/99

    Rücktrittsfrist; Verwirkung von Gestaltungsrechten

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 81/82

    Bestimmung der Leistung - Stromversorgung - Sonderabnehmer - Bestehender

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 99/04

    Anspruch auf Entgelt für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung gegenüber

  • KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06

    Erdgas-Versorgungsunternehmen: Abgrenzung von Tarifkunden und

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - 2 U (Kart) 12/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung angeblich überhöhter

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2009 - 2 U (Kart) 14/08

    Abgrenzung von Tarif- und Sondervertragskunden beim Bezug von Gas; Rechte des

  • LG Münster, 13.07.2010 - 6 S 70/09

    Anforderungen an den Schutz einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Tarife

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2007 - 2 U (Kart) 9/06

    Aktivlegitimation hinsichtlich der Rückübertragung von Forderungen betreffend

  • OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle für Netznutzungsentgelte: Verzögerung der

  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12

    Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem

    (2) Nach anderer - auch von der Revision vertretener - Auffassung ist hingegen bei der Prüfung der Billigkeit nach § 315 BGB auf den konkreten Vertrag abzustellen und der Vertragszweck, die Interessenlage der Parteien sowie die Bedeutung der Leistung umfassend zu würdigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. September 2015 - 11 U 124/12, juris Rn. 70; wohl auch OLG Stuttgart, ZNER 2011, 69, 72; vgl. auch OLG Karlsruhe, RdE 2006, 356, 358), wobei insoweit auch das in vergleichbaren Fällen Übliche zu berücksichtigen sei (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 315 Rn. 10; Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rn. 19; Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 315 Rn. 7; Hk-BGB/Schulze, 8. Aufl., § 315 Rn. 6; BeckOGK-BGB/Netzer, Stand November 2015, § 315 Rn. 75 f.; vgl. BeckOK-BGB/Gehrlein, Stand November 2015, § 315 Rn. 5).
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